{"id":1354,"date":"2026-01-05T03:15:32","date_gmt":"2026-01-05T03:15:32","guid":{"rendered":"https:\/\/secumundi.wpm24.de\/erster-blog-beitrag-2-1\/"},"modified":"2026-01-05T03:15:32","modified_gmt":"2026-01-05T03:15:32","slug":"erster-blog-beitrag-2-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/secumundi.wpm24.de\/en\/erster-blog-beitrag-2-1\/","title":{"rendered":"Novellierte Arbeitsst\u00e4ttenverordnung"},"content":{"rendered":"<p>Was ist neu?<\/p>\n<p>Die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung wurde an die sich ver\u00e4ndernde Arbeitswelt angepasst. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung sind unter Ber\u00fccksichtigung moderner IT-M\u00f6glichkeiten \u00fcberarbeitet und in die ArbSt\u00e4ttV integriert worden.<\/p>\n<p>Die ge\u00e4nderte Verordnung ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Bildschirmarbeitspl\u00e4tze<\/strong><br > Die Anforderungen an Bildschirmarbeitspl\u00e4tze\u00a0wurden in die ge\u00e4nderte Verordnung integriert.\u00a0 Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde au\u00dfer Kraft gesetzt.<\/li>\n<li><strong>Telearbeitspl\u00e4tze<\/strong><br > Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt wurden in die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung\u00a0 Regelungen f\u00fcr\u00a0Telearbeit\u00a0aufgenommen.\u00a0Telearbeitspl\u00e4tze sind vom Arbeitgeber f\u00fcr einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitspl\u00e4tze im Privatbereich der Besch\u00e4ftigten.\u00a0Telearbeit\u00a0erfordert klare Regelungen zwischen Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigten.\u00a0<br > F\u00fcr\u00a0Telearbeitspl\u00e4tze gelten allerdings nur \u00a7 3 Gef\u00e4hrdungsbeurteilung (und hier nur die erstmalige Beurteilung), \u00a7 6 Unterweisung der Besch\u00e4ftigten und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.\u00a0<br > Von dieser Regelung nicht betroffen ist das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder unterwegs.<\/li>\n<li><strong>Unterweisung<\/strong><br > Die bereits zuvor bestehende Pflicht zur Unterweisung wird f\u00fcr die Praxis konkretisiert und um Hinweise zu den Gef\u00e4hrdungen erg\u00e4nzt.\u00a0\u00a0<\/li>\n<\/ul>\n<p>Neu ist die Forderung, Besch\u00e4ftigte, die Aufgaben bei der Brandbek\u00e4mpfung \u00fcbernehmen (Brandschutzhelfer), in der Bedienung der Feuerl\u00f6scheinrichtungen zu unterweisen. Diese Forderung lie\u00df sich bislang nur aus \u00a7 10 des Arbeitsschutzgesetzes ableiten. Folglich ist diese \u00c4nderung eine praxisgerechte Konkretisierung f\u00fcr Arbeitgeber, damit diese einer bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00a0Eine vor der Aufnahme der T\u00e4tigkeit nicht durchgef\u00fchrte Unterweisung stellt nun nach \u00a7 8 Nr. eine Ordnungswidrigkeit dar.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Psychische Belastungen<\/strong><br > Psychische Belastungen sind bereits seit 2013 nach dem Arbeitsschutzgesetz bei der Beurteilung der Gef\u00e4hrdungen zu ber\u00fccksichtigen. In \u00a7 3 Abs.1 ArbSt\u00e4ttV wird der Begriff der psychischen Belastungen auch in die ArbSt\u00e4ttV integriert und so klargestellt, dass sich die Beurteilung der Gef\u00e4hrdungen auf beide Bereiche, physische und psychische Gesundheit, erstreckt. Im Regelungsbereich der ArbSt\u00e4ttV sind diejenigen psychischen Belastungen zu ber\u00fccksichtigen, die sich aus dem Einrichten und Betreiben der Arbeitsst\u00e4tte ergeben.<\/li>\n<li><strong>Sichtverbindung nach au\u00dfen<\/strong><br > Dauerhaft eingerichtete Arbeitspl\u00e4tze, Pausen-, Bereitschaftsr\u00e4ume sowie Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen eine Sichtverbindung nach au\u00dfen haben. Kantinen sollten eine\u00a0 Sichtverbindung nach au\u00dfen habe. Neu ist, dass ausdr\u00fccklich Ausnahmen des Erfordernisses einer Sichtverbindung nach au\u00dfen aufgelistet wurden. Diese gilt zum Beispiel f\u00fcr R\u00e4ume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufh\u00e4usern und Einkaufszentren. Au\u00dferdem besteht eine Bestandschutzregelung f\u00fcr R\u00e4ume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen wurde. Diese R\u00e4ume d\u00fcrfen solange ohne Sichtverbindung nach au\u00dfen genutzt werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.<br > Die Forderung zur Sichtverbindung nach au\u00dfen bestand schon in der alten ArbSt\u00e4ttV von 1975 und ist nun wieder in die ArbSt\u00e4ttV aufgenommen worden.<\/li>\n<li><strong>Nichtraucherschutz<\/strong><br > Durch eine ge\u00e4nderte Formulierung wird klargestellt, dass der Arbeitgeber auch in Bereichen der Arbeitsst\u00e4tte mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Gastst\u00e4tten) geeignete Vorkehrungen beziehungsweise angepasste technische oder organisatorische Ma\u00dfnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Besch\u00e4ftigten treffen muss.<\/li>\n<li><strong>Definition Arbeitsplatz: \u00a7 2 (4)\u00a0 &quot;Arbeitspl\u00e4tze sind Bereiche, in denen Besch\u00e4ftigte im Rahmen ihrer Arbeit t\u00e4tig sind.&quot;<\/strong><br > Die zeitliche Komponente \u201ein denen sich Besch\u00e4ftigte bei der von ihnen auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum oder im Verlauf der t\u00e4glichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten m\u00fcssen\u201c ist entfallen. Folglich wurde der Arbeitsplatzbereich innerhalb der Arbeitsst\u00e4tte ausgeweitet\u00a0 und gilt damit f\u00fcr mehr Bereiche als bisher.\u00a0<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u00a0<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist neu? Die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung wurde an die sich ver\u00e4ndernde Arbeitswelt angepasst. 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